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Straßenverkehrszeichen
Das Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für den Lenker iSd § 48 Abs 1 StVO gilt für den gesamten Verordnungsinhalt, somit für das Straßenverkehrszeichen samt allfälliger Zusatztafel (VwGH Ra 2016/02/0088).
Ein Kfz-Lenker wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn von 100 km/h um 52 km/h bestraft. Der Kfz-Lenker wandte ein, ihm sei durch einen Reisebus und infolge eines Wechsels auf die linke Fahrspur die Sicht auf das nur auf der rechten Seite angebrachte Verkehrszeichen genommen worden; es sei ihm nicht möglich gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrzunehmen, weil die Verkehrszeichen nicht beidseitig angebracht gewesen seien. Die Regelung des § 48 Abs 2 StVO, wonach Vorschriftszeichen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind, verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass auch Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können, auch wenn sie gerade an einem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug vorbeifahren und daher die auf der rechten Fahrbahnseite angebrachten Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können. Konkret hätte sich somit gerade jener Fall verwirklicht, dem die Verpflichtung zur Anbringung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn entgegenwirken soll. Da die belangte Behörde Feststellungen zum Vorbringen des Kfz-Lenkers zur mangelnden Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen unterließ, war der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (VwGH 17.06.2010, 2009/07/0058). Eine gesetzliche Verpflichtung, das Vorschriftszeichen „Parkverbot“ auf der rechten Straßenseite zusätzlich auch so anzubringen, dass es ein von links zufahrender Fahrzeuglenker erkennen könne, besteht nicht (VwGH Ra 2015/02/0130).
Der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, dass er die gesetzmäßig angebrachten Straßenverkehrszeichen wahrnimmt. Diese Verpflichtung hat auch dann nicht ihr Ende, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig, zB durch Blenden anderer Straßenbenützer, verhalten. Es kann aber Fälle geben, bei denen die Blendung durch Gegenverkehr infolge besonderer Umstände derart ist, dass die Blendung einen Fahrzeuglenker zu entschuldigen vermag (OGH 09.07.2014, 2 Ob 212/13k).
Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr zeitlicher Geltungsbereich, muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH 26.02.2004, 2003/07/0174).