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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3 Probeführerschein

Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine inländische oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen gem § 4 Abs 1 FSG einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist im Führerschein nicht einzutragen.

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