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Schutzweg
Ein Schutzweg ist ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.
Nach § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Kfz, das kein Schienenfahrzeug ist, unter anderem einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeugs einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er dieses vor dem Schutzweg anhalten kann. Die in § 9 Abs 2 StVO statuierte Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen, umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näherer Umgebung, zur richtigen Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht anzuhalten. Dabei muss der Lenker auch die äußeren Umstände, insbesondere die Fahrbahn- und Sichtverhältnisse einbeziehen. Grundsätzlich darf der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg darauf vertrauen, dass sich der Lenker eines herankommenden Kfz mit einer solchen Geschwindigkeit nähert, dass er dieses anhalten kann, um dem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Vor allem bei widrigen Umständen, wie Dunkelheit und Regen, muss der Fußgänger aber auch vor der Überquerung eines Schutzwegs die Verkehrslage sorgfältig prüfen und im Zweifel eher ungünstig beurteilen. Auch einem „bevorrechteten“ Fußgänger ist zuzumuten, nicht gleichsam „blind“ den Schutzweg zu betreten (OGH 14.07.2011, 2 Ob 63/11w).
Ein aus einem Fußgängerübergang und einer Radfahrerüberfahrt „kombinierter Schutzweg“, bei dem diese Verkehrsflächen in der Weise „übereinandergelegt“ sind, dass zu beiden Seiten der Schutzwegmarkierung – versetzt zu den Balken des Zebrastreifens – die unterbrochenen quadratischen Felder der Radfahrerüberfahrt angebracht sind, lässt das Verhältnis von Fußgängern und Radfahrern zu den herannahenden Fahrzeuglenkern insofern unberührt, als sich diese nicht mit Erfolg auf die allfällige Unzulässigkeit der Ausführung der Bodenmarkierungen berufen können (OGH 30.10.2008, 2 Ob 86/08y).
Die Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO verliert auf durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen ihre Bedeutung (OGH 30.10.2008, 2 Ob 86/08y). Die Missachtung des § 9 Abs 2 StVO stellt für sich allein noch kein schweres Verschulden dar (OGH 22.11.2007, 15 Os 128/07y).
Der Abstand von 25 m gilt laut den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen nur für einen straßenparallelen ungeregelten Schutzweg (Konflikt beim Abbiegevorgang). Bei einem die Straße querenderen Schutzweg ist die 50 m Regel bei ungeregelten Kreuzungen in der wartepflichtigen Fahrrelation maßgeblich (VwGH 2009/02/0098).