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Daniela Hrdlovic | Glossar

Straße mit öffentlichem Verkehr

Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten gem § 1 Abs 1 StVO Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Das ist der Fall, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, also etwa nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge. Bei einem nicht abgeschrankten Kundenparkplatz eines Kaufhauses, vor dem ein Schild mit der Aufschrift „Privatstraße“ aufgestellt ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gem § 1 Abs 1 StVO. Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239). Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es, wie bereits erwähnt, nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern darauf an, dass die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Eine Straße kann auch dann von „jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden“, wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut (OGH 22.12.2004, 8 ObA 78/04k; 19.12.2013 9, ObA 32/13s).

Nur ein abgeschranktes Werksgelände ist im Allgemeinen nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen. Am Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorplatz zum Teil als Lagerfläche für Baumaterialien verwendet wird. An der Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vorplatz des Gebäudes nur über eine Privatstraße erreicht werden kann, die auch als solche beschildert ist. Ein Schild mit der Aufschrift „Privatstraße“ allein vermag dem Vorplatz nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr gem § 1 Abs 1 StVO zu nehmen (VwGH Ra 2017/02/0166).