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Dokument-ID: 275210
1.3 Ablöse nach § 1097 ABGB
Anwendbarkeit
Die Bestimmung des § 1097 ABGB wurde – aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 10 Abs 8 MRG – auch im Vollanwendungsbereich des MRG nicht verdrängt. Mieter von Bestandgegenständen, die dem MRG entweder gar nicht unterliegen oder nur in einem Teilanwendungsbereich, haben ausschließlich § 1097 ABGB zur Verfügung. Hinsichtlich der Ausnahmen vom Geltungsbereich des MRG sei auf § 1 Abs 2 und 4 MRG verwiesen.