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Dokument-ID: 655463
12 Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins
Wenn der vereinbarte Hauptmietzins ganz oder teilweise in Dienstleistungen des Hauptmieters besteht, kann der Hauptmieter verlangen, dass der Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt werde, die dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt für Dienstleistungen solcher Art entspricht. Für den Fall, dass sich dadurch für die Dienstleistungen des Hauptmieters ein erheblich höherer Betrag als der nach diesem Bundesgesetz zulässige Mietzins ergibt, so hat der Vermieter dem Hauptmieter für die Dienstleistungen das angemessene Entgelt zu bezahlen.