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Simone Unterfrauner - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8 Anwendungsbereich des MRG – Teilausnahmen

Gemeinnützige Bauvereinigung

Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind (§ 1 Abs 3 MRG), sind als Teilausnahme vom Anwendungsbereich zu verstehen.

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