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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.10 Anzeigepflicht

Behebung ernster Schäden

Gem § 8 Abs 1 MRG ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen, wenn die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig sind.

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