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Redaktion FORUM Media | Glossar

Anzeigepflicht

Gem § 8 Abs 1 MRG ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen, wenn die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig ist.

Der Mieter hat innerhalb sowie außerhalb des Mieterschutzes die Pflicht, dem Bestandgeber die Notwendigkeit von Reparaturen anzuzeigen, die notwendig und von diesem durchzuführen sind. Verletzt der Bestandnehmer diese Pflicht und wird er dadurch im Gebrauch der Bestandsache beeinträchtigt, verliert er insoweit das Recht, Zinsminderung oder Zinsbefreiung in Anspruch zu nehmen. Weiters wird er für Schäden, die er durch sein Verhalten verursacht hat (Vergrößerung des Reparaturaufwandes durch Ausweitung zunächst kleiner Schäden), schadenersatzpflichtig.

Die Verletzung der Verständigungspflicht hat jedoch dann keine Folgen, wenn der Vermieter auf andere Weise von der Notwendigkeit zur Vornahme von Arbeiten erfahren hat. Jedenfalls kann der Mieter in diesem Fall erfolgreich einen Mitverschuldenseinwand erheben.

Die Pflicht des Bestandnehmers zur Mitteilung besteht sowohl für Schäden, die lediglich im Bestandobjekt zu sehen sind, als auch für Schäden in allgemeinen Teilen des Hauses.