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4 Aufschiebung der Räumungsexekution nach Mieterschutz (§ 35 MRG)
Drohende Obdachlosigkeit
Voraussetzungen für die Gewährung eines Räumungsaufschubs sind einerseits die drohende Obdachlosigkeit beziehungsweise sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe und andererseits die Zumutbarkeit für den Vermieter. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, ohne dass eine Interessenabwägung stattzufinden hat (RS0110189).
Die Bestimmung über den Aufschub der Räumungsexekution findet im Bereich des Mieterschutzes Anwendung. Voraussetzung ist, dass ein Mieter, dem rechtskräftig gekündigt wurde, im Fall der zwangsweisen Räumung der Wohnung oder eines Wohnraumes der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Ist dies der Fall, so ist auf seinen Antrag die Räumungsexekution aufzuschieben, wenn die Aufschiebung dem betreibenden Vermieter nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann. Die so bewilligte Verlängerung der Räumungsfrist soll drei Monate nicht übersteigen.
Die Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG setzt voraus, dass ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn dem Titelverfahren ein Mietverhältnis zugrunde lag, für das der § 35 MRG galt, nicht aber bei titelloser Benutzung oder einem Bewohnen aufgrund familienrechtlicher Beziehungen. Eine Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Räumung gegen eine Abgeltung der Investitionen ist im Exekutionstitel nicht enthalten. Überdies ist die Zeit, für die ein Aufschub beantragt wurde, inzwischen bereits abgelaufen (3 Ob 1031/88).