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Dokument-ID: 474210
1.13 Ausmalen – Klauselentscheidung
Ausmalverpflichtung
Die Endrenovierung stellt keine dem Vermieter nach § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB obliegende Erhaltungspflicht dar. Diese Maßnahme zielt nach ihrem Sinn und Zweck nicht (mehr) auf die Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Bestandobjekts durch den aktuellen Mieter ab. Der Mieter übernimmt mit der Vereinbarung von „Endrenovierungspflichten“ vielmehr die vertragliche Verpflichtung, dem Vermieter zum Ende der Bestandzeit eine einmalige, geldwerte Leistung zu erbringen.