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Neu Dokument-ID: 374026

Maria Brandstetter - Alexander Kdolsky - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.6 Beendigung des Pachtvertrages – Kündigung

Der Pachtvertrag wird beendet durch

  • Kündigung
  • Auflösung mit sofortiger Wirkung
  • Zeitablauf
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Untergang des Pachtgegenstandes

Hinweis:

Im Gegensatz zum Mietrecht („Mieterschutz“) sind die gesetzlichen Regelungen für den Pachtvertrag (§§ 1091 ff ABGB) nicht zwingend, sondern können zum überwiegenden Teil durch Vereinbarung der Parteien abbedungen werden. Die im Folgenden angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten daher nur dann, wenn zwischen den Parteien im Pachtvertrag keine Sondervereinbarung getroffen wird.

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