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Redaktion FORUM Media | Glossar

Berufsausübung in der Wohnung

Für die Frage, ob es sich um einen Mietvertrag über eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit handelt, ist grundsätzlich immer entscheidend:

a. Der Parteienwille bei Mietvertragsabschluss, oder
b. Eine spätere einvernehmliche Widmungsänderung (7 Ob 199/97h).

Nach überwiegender Rechtsprechung sind bei Berufen – wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwaltes oder Arztes – die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum anzusehen, weil in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die Waage halten (wie MietSlg 494, 2496/OGH 29.09.1964, 8 Ob 265/64).