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Dokument-ID: 655533
5.1 Bestandgeberseite
Legitimation
Zur Kündigung (als Kläger oder Beklagter) legitimiert ist der jeweilige Bestandgeber, folglich in der Regel der Eigentümer der Bestandsache. Bei Rechtsnachfolge im Erbgang sind dies die Erben ab Rechtskraft der Einantwortung. Die Aktivlegitimation ist grundsätzlich nur im Umfang der Bestreitung zu prüfen (immolex 97/122).