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Markus Bulgarini - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Bestandnehmerseite

Aufseiten des Bestandnehmers ist stets dieser selbst zur Kündigung (als Kläger oder Beklagter) berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn er die Rechte aus seinem Mietverhältnis oder deren Ausübung einem Dritten überlassen hat, weil dies nicht gegenüber dem Bestandgeber wirkt (MietSlg 25.132/11).

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