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6 Doppelvermietung
Mieterrechte
Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des § 430 ABGB auch auf den Fall der doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend § 430 ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig (RS0110222 = OGH 09.06.1998, 10 Ob 134/98y; OGH 05.11.2008, 7 Ob 239/08k).