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Dokument-ID: 634706
1.29 Doppelvermietung
Grundsatz der mehrfachen Veräußerung
Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend § 430 ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig (OGH 14.12.2010, 3 Ob 150/10w).