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Dokument-ID: 280313
2.1 Durchführung von Erhaltungsarbeiten
Ortsüblicher Standard
Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Hierunter ist – ebenso wie die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes (wobl 1999/54 [Call]) – auch eine Anpassung an die zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen zu verstehen (wobl 1993/73).