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Dokument-ID: 655878
13.1 Durchsetzung des Anspruches
Bestandgeberseite
Auf Bestandgeberseite ist der jeweilige Vermieter legitimiert. In der Regel handelt es sich dabei also um den Eigentümer. Ist eine andere Person Bestandgeber, also etwa ein Fruchtnießer, tritt dieser an die Stelle des Eigentümers. Bei Untervermietung ist der Untervermieter zur Einbringung der Räumungsklage berechtigt.