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Dokument-ID: 1059052
Einvernehmliche Auflösung
Unzulässige und unwirksame Kündigungen jeder Art können jedoch zu einer einvernehmlichen Auflösung des Vertrages, die jederzeit gültig zustande kommen kann, führen, wenn sich der Vertragspartner in das vom Kündigenden Gewünschte fügt und dagegen nichts unternimmt (MietSlg 39.093/18). Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter nicht unter Druck steht (immolex 1997/152).