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2.8 Erhaltungsarbeiten – Beseitigung von Gesundheitsgefährdungen
Erhaltungsarbeit
Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten ab dem 1. Oktober 2006 (§ 49e Abs 1 MRG idF der WRN 2006) nicht nur dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten. Der Katalog der Erhaltungsarbeiten in § 3 Abs 2 Z 2 MRG wird dem entsprechend nach der Wendung „ernsten Schäden des Hauses“ um die – diesen somit gleichgestellte – Wendung „oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung“ erweitert.