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Markus Bulgarini - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.2.1 Erheblich nachteiliger Gebrauch (§ 1118, 1. Fall ABGB)

Der Bestandnehmer macht vom Bestandobjekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch, wenn er die Bestandsache vertragswidrig benützt und dadurch schwerwiegende nachteilige Folgen für den Vermieter eintreten. Der Bestandgeber hat in diesen Fällen die Wahl, entweder auf Räumung zu klagen oder die Kündigung nach einem der Fälle der § 30 Abs 2 Z 3 MRG (vergleiche Kapitel Aufkündigung) einzubringen.

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