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Fristlose Kündigung durch den Bestandnehmer
Der Bestandnehmer ist gem § 1117 ABGB berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung zurückzutreten,
- wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder
- wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird.
Aus dem Grund der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrag darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluss gekannt hat.