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Redaktion FORUM Media | Glossar

Gebrauchsminderung

Räumt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht im vollen Ausmaß ein, so tritt als Gewährleistungsfolge kraft Gesetzes eine Zinsbefreiung oder Zinsminderung ein (§ 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB).

Bei gänzlicher oder teilweiser Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes tritt die Zinsminderung von Gesetzeswegen ein (RS0021443).

Die Zinsminderung tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers ein (RIS-Justiz RS0021443; RS0021420).

Der Zinsminderungsanspruch kann unabhängig von der eingeräumten Aufkündigungsmöglichkeit entstehen (RS0021414).