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Gerichtliche Aufkündigung
Die gerichtliche Aufkündigung hat eine Doppelnatur. Zum einen gestaltet sie das materielle Recht, indem sie ein Bestandverhältnis beendet. Andererseits wird hiedurch, wenn der Gegner Einwendungen erhebt, ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Wurde dagegen keine Einwendungen erhoben, bildet sie einen Exekutionstitel, kann also durch Räumungsexekution durchgesetzt werden.
Prüfung durch das Gericht
Das Gericht hat, bevor es eine Aufkündigung bewilligt, die Vollständigkeit ihres Inhaltes sowie deren Rechtzeitigkeit zu prüfen. Aufkündigungen, die nach Ablauf der Kündigungsfrist eingebracht werden, sind von vornherein zurückzuweisen. Dieser Umstand ist vom Gericht, falls er zunächst übersehen wurde, auch nach Erhebung von Einwendungen amtswegig oder über Anregung des Gekündigten aufzugreifen und führt dann zur Aufhebung der Aufkündigung. Wurde eine Aufkündigung lediglich verspätet zugestellt, ist dieser Umstand nur auf Einwendung des Gekündigten zu berücksichtigen (MietSlg 38.808).
Notwendiger Inhalt
Eine gerichtliche Aufkündigung ist als Schriftsatz einzubringen oder vor Gericht zu Protokoll zu geben.
Die Aufkündigung hat zunächst die allgemeinen Voraussetzungen eines Schriftsatzes zu erfüllen. Das sind gem § 75 ZPO die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung (Kläger und Beklagter), die Angabe der für die Partei handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes (Aufkündigung). Die Aufkündigung ist vom Kündigenden (oder seinem Vertreter) zu unterschreiben.
Spezielle Inhaltserfordernisse
Dazu kommen als spezielle Inhaltserfordernisse für eine Aufkündigung die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, der Kündigungstermin, das Gebot, das Bestandobjekt zu räumen (zu übernehmen) und die Rechtsbelehrung über die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Bei Objekten, die dem Kündigungsschutz unterliegen, hat der kündigende Vermieter weiters die geltend gemachten Kündigungsgründe anzugeben, die er im fortgesetzten Verfahren nicht austauschen oder ergänzen, sondern nur konkretisieren kann (Eventualmaxime). Eine ausdrückliche Bezeichnung als Aufkündigung ist nicht erforderlich, wenn sich der Kündigungswille eindeutig aus dem Vorbringen ergibt (MietSlg 19.538).
Verbesserung
Eine nachträgliche Ergänzung oder Richtigstellung der Angaben in der Aufkündigung ist aufgrund der Formstrenge der Prozesshandlung grundsätzlich nicht möglich (wobl 1996/53). Dies gilt für den Kündigungstermin praktisch unbegrenzt (MietSlg 30.773); möglich wäre lediglich die Berichtigung eines nicht existenten auf einen existenten Termin (etwa 31.09. auf 30.09.; nicht aber 30.12. auf 31.12. oder 01.04. auf 31.03.).
Bestimmte Bezeichnung
Eine Berichtigung oder Verdeutlichung der gekündigten Bestandsache wird von der Rechtsprechung zugelassen, wenn dadurch zweifelsfrei kein neues Objekt in die Kündigung eingeführt wird (MietSlg 47.704) und beiden Parteien bewusst war, welcher Bestandgegenstand gemeint war (der Mieter hatte etwa nur eine einzige Bestandsache im gesamten Haus angemietet).
Unwesentliche Formmängel
Unwesentliche Mängel der Form, die keinen Zweifel am Objekt und dem Zweck der Aufkündigung aufkommen lassen, können hingegen richtiggestellt werden (etwa der Auftrag an den Mieter, die angemietete Wohnung zu übernehmen, statt zu übergeben). Weiters können offensichtliche Denk- oder Schreibfehler richtiggestellt werden (MietSlg 47.669).