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Befristungsabschläge
Der im Mieterschutzbereich höchstzulässige Hauptmietzins vermindert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrages um 25 % (§ 16 Abs 7 MRG). Wird der befristete Hauptmietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt diese Verminderung ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr. Voraussetzung dafür ist, dass der Hauptmietvertrag eine ziffernmäßige schriftliche Gegenüberstellung enthält, die den für das unbefristete Mietverhältnis zulässigen und den tatsächlich vereinbarten Hauptmietzins ausweist.
Die Bestimmung gilt einheitlich nicht nur für Wohnungen, sondern für alle Mietverhältnisse, die Beschränkungen bei der Zinshöhe unterliegen (122 BlgNR XXI. GP, 3).