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Gebrauchsminderung
Räumt der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht im vollen Ausmaß ein, so tritt als Gewährleistungsfolge kraft Gesetzes eine Zinsbefreiung oder Zinsminderung ein (§ 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB).
Bei gänzlicher oder teilweiser Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes tritt die Zinsminderung von Gesetzeswegen ein (RS0021443).
Die Zinsminderung tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers ein (RIS-Justiz RS0021443; RS0021420).
Der Zinsminderungsanspruch kann unabhängig von der eingeräumten Aufkündigungsmöglichkeit entstehen (RS0021414).