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Hauptmiete
Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem
- Eigentümer der Liegenschaft oder
- mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer,
- mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses oder,
- sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird.
Hauptmiete mit dem Eigentümer der Liegenschaft liegt auch dann vor, wenn der im Wohnungseigentum stehende Mietgegenstand eine Wohnung der Kategorie D ist oder wenn es sich beim Mietgegenstand um eine Wohnung handelt, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, dieses aber noch nicht verbüchert ist.