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Redaktion FORUM Media | Glossar

Mietanbot – Rücktrittsrechte

Um erfolgreich und vor allem ohne Inanspruchnahme für etwaige Schadenersatzansprüche vom Anbot zurücktreten zu können, muss ein bedeutsamer Grund vorliegen.

Ein bedeutsamer Grund ist ein wichtiger, auch in der Privatsphäre des Wohnungsinteressenten liegender Umstand, der ein Festhalten am Anbot unzumutbar erscheinen lässt, wie der Verlust des Arbeitsplatzes, das plötzliche Auftreten einer schweren Krankheit, die Scheidung des Wohnungsinteressenten oder der Wegfall einer zugesicherten Finanzierung (OGH 26.07.2006, zu GZ 3 Ob 69/05a).

Im Einzelfall ist die Entscheidung, ob ein solcher bedeutsamer Grund vorliegt, dem Richter überlassen (OGH 01.04.2008, zu GZ 5 Ob 44/08v). Ob ein bedeutsamer Grund vorliegt, ist durch den Wohnungsinteressenten zu beweisen, denn es wird für einen Vermieter bzw einen Makler unmöglich sein, subjektive Grunde, die auf der Seite des Interessenten liegen, zu behaupten (OGH 26.07.2006, zu GZ 3 Ob 69/05a).

Nach Beginn des Dauerschuldverhältnisses ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen (RS0018365).