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Untergang des Bestandsobjektes
§ 1112 ABGB regelt die Auflösung des Bestandvertrages durch Untergang der Bestandsache dahingehend, dass der Bestandvertrag als aufgelöst gilt, wenn die in Bestand gegebene Sache zugrunde geht. Geschieht dies aus Verschulden eines Teiles, so gebührt dem anderen Ersatz. Geschieht es durch einen Unglücksfall (Zufall), so ist kein Teil dem anderen dafür verantwortlich.
Der rechtliche Untergang der Bestandsache liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden (RS0033014).