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Dokument-ID: 282882
2.30 Haustierhaltung
Tierhaltung – Allgemeines
Für die Zulässigkeit der Tierhaltung ist vor allem auf eine Beeinträchtigung von Mitbewohnern abzustellen. So kann der Vermieter die Haltung eines Hundes verbieten, wenn dazu ein triftiger Grund in der Person des Bestandnehmers oder im Verhalten des Tieres gelegen ist. Auch eine erklärte Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Tierhaltung zu Unzukömmlichkeiten (Lärm oder Geruchsbelästigung, körperliche Gefährdung) führt.