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FORUM Media (red) | Glossar

Instandhaltungspflicht

Der Hauptmieter ist gem § 8 Abs 1 MRG berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Er hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im Besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mieter des Hauses kein Nachteil erwächst.

Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen.

Die Pflicht des Hauptmieters, seinen Mietgegenstand zu warten und instandzuhalten, ist zweifach beschränkt: Einerseits hat der Vermieter ernste Schäden des Hauses zu beheben. Den Mieter trifft hierbei lediglich eine Anzeigepflicht. Andererseits sieht das Gesetz nur soweit Wartungs- und Instandhaltungspflichten des Mieters vor, als dem Vermieter oder einem anderen Mieter durch ihre Unterlassung Nachteile erwachsen würden.

Alle Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten, die ein Mieter hiernach zuzulassen hat, sind so durchzuführen, dass eine möglichste Schonung des Mietrechtes des betroffenen Mieters gewährleistet ist. Für wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter, den Mieter, der hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen.

Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung ist die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar (RS0021233).