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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.44 Kaution – Besondere Aspekte

Rechtsnachfolge auf Mieterseite

Tritt ein neuer Mieter anstelle des alten Mieters in den Vertrag ein (etwa infolge eines vertraglichen Weitergaberechts, einer Abtretung des Mietrechts nach § 12 Abs 1 MRG oder eines Wohnungstausches nach § 13 Abs 1 und 2 MRG) ändert sich am aufrechten Vertrag nichts. Die Kaution haftet daher weiter. Ersatzansprüche des die Kaution erlegenden Altmieters gegen den Neumieter als seinem Rechtsnachfolger, sind nach ihrem internen Rechtsverhältnis zu beurteilen.

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