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Dokument-ID: 280238
2.47 Kündigungsfrist
Kündigungstermin – Definition
Hierunter ist der in der Kündigung notwendigerweise anzugebende Zeitpunkt zu verstehen, mit dem das Bestandverhältnis erlöschen soll. Ein Fehler im Termin führt daher – über Einwendung des Kündigungsgegners – auch dann zur Aufhebung und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn er zum Vorteil des Kündigungsgegners erfolgt ist. Dasselbe gilt, wenn eine Aufkündigung zwei Termine enthält (MietSlg 30.777).