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Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der notwendig – also bei sonstiger Unwirksamkeit der Aufkündigung – zwischen der tatsächlichen Zustellung der Kündigungserklärung an den Kündigungsgegner und dem Kündigungstermin liegen muss. Die Frist wird daher vom Kündigungstermin bis zur tatsächlichen wirksamen Zustellung der Kündigung zurückgerechnet. Ihre Nichteinhaltung ist lediglich über Einwand des Kündigungsgegners wahrzunehmen (MietSlg 41.589). Die Zustellung muss so rechtzeitig erfolgt sein, dass die Frist dem Gegner des Kündigenden vollständig zur Verfügung steht. Die Ursachen einer verspäteten Zustellung (Säumnis des Gerichtes oder des Zustellorgans; urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit des Adressats vom Zustellort) sind ohne Bedeutung. Auch der Umstand, dass der Gekündigte bereits davor von der Kündigung Kenntnis erlangt hat, ist, weil die Kenntnis von einer Gerichtsentscheidung deren Zustellung in keinem Fall ersetzen kann, ohne Bedeutung (MietSlg 30.705; 37.790).