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Dokument-ID: 655545
5.3 Kündigungstermin und Kündigungsfrist
Kündigungstermin
Hierunter ist der in der Kündigung notwendigerweise anzugebende Zeitpunkt zu verstehen, mit dem das Bestandverhältnis erlöschen soll. Ein Fehler im Termin führt daher – über Einwendung des Kündigungsgegners (RIS-Justiz RS0107247) – auch dann zur Aufhebung und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn er zum Vorteil des Kündigungsgegners erfolgt ist. Dasselbe gilt, wenn eine Aufkündigung zwei Termine enthält, wobei das Gericht Aufkündigungen diesfalls von Amts wegen zurückzuweisen hat (MietSlg 30.777).