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Andrea Weisert | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Liftbenützung

Besondere Aufwendung

Für den Fall, dass der Hauptmieter eines Mietgegenstandes aufgrund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt ist, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage nach den Grundsätzen des § 17 MRG.

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