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Liftbenützung
Wenn die Nutzung des Lifts wertlos bzw fehlend ist, ist der Mieter, der zwar mit dem Vermieter die Vereinbarung getroffen hat, sich anteilsmäßig an den Kosten für Gemeinschaftsanlagen zu beteiligen, nicht gezwungen, derartige Kosten auch tatsächlich zu tragen.
Es kommt jedoch weder auf die subjektive Nutzungsmöglichkeit noch auf das Ausmaß der tatsächlichen Benützung an, ausschlaggebend ist nur die objektive Nützlichkeit.
Es nützt daher einem Mieter nichts, wenn er verneint, dass er den Lift benützt, weil er zu Fuß gehen kann und dies auch tut. Subjektiv gesehen kann er den Lift benützen und macht es auch einen Sinn, objektiv gesehen macht es aber für einen Mieter, der im Parterre wohnt und an die Liftbenützung auch nicht anderweitig gebunden ist, da er weder in den Keller noch auf den Dachboden damit fahren muss, keinen Sinn, den Lift zu benützen. Vor allem Geschäftsleute, die in einem Miethaus ihr Lokal betreiben und keine Lager im Keller oder anderswo im Haus unterhalten, werden nicht an den Liftkosten zu beteiligen sein.