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Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8 Mieterpflichten nach MRG

Für den Mieter ergeben sich zusammenfassend folgende Pflichten nach dem Mieterschutzgesetz (MRG):

  • Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich Betreten des Vermieters (§ 8 und § 18c MRG)
  • Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich Veränderung und Verbesserung des Mietgegenstandes im Zuge von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§ 8 Abs 2 Z 1 MRG)
  • Instandhaltungspflicht des Mieters (§ 8 Abs 1 MRG)
  • Anzeige ernster Schäden (§ 8 Abs 1 MRG)
  • Wartung des Mietgenstands.

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