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Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova - Emil Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.17 Mietzinsabrechnung

Abrechnung

Der Vermieter ist gem § 20 Abs 3 MRG verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Eine geeignete Stelle kann auch ein mit der Hausbetreuung betrauter Dienstnehmer des Vermieters sein, der eine Dienstwohnung im Haus hat (122 BlgNR XXI. GP, 4).

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