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Dokument-ID: 281588
3.20 Mietzinserhöhung – Antrag auf Entscheidung
Antragstellung
Legitimation zur Antragstellung
Die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ist nur aufgrund einer Entscheidung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) zulässig. Zur Antragstellung sind der Vermieter, die Gemeinde, in deren Sprengel das Haus gelegen ist, oder ein für das Haus bestellter Zwangsverwalter berechtigt. Mieter sind nicht antragsberechtigt. Diese können unmittelbar einen Antrag auf Vornahme der gewünschten Arbeiten stellen.