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Dokument-ID: 333019
3.24 Mietzinsreserve
Begriffsklärung
Der Vermieter hat gem § 20 Abs 1 MRG in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen. Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung der so ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben errechnet, ist gem Abs 2 leg cit die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang des Kalenderjahres.