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Philipp Ortbauer - Thomas Lederer - Markus Bulgarini - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.27 Mietzinsrückstand – Grobes Verschulden

Grobes Verschulden – Definition

Grobes Verschulden setzt begrifflich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen groben Verschuldens trifft hiebei den Mieter. Dieser hat also Umstände anzugeben und unter Beweis zu stellen, aus welchen Gründen die Zahlung unterblieben ist. Die Rechtsprechung verneint grobes Verschulden, wenn der Mieter in vertretbarer Weise die Rechtslage verkannt hat (JBl 1994, 826), ebenso bei Zweifeln an der wahren Rechtslage oder fehlerhafter Einschätzung des Ergebnisses des Beweisverfahrens (MietSlg 30.474/12).

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