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3.28 Mietzinsüberprüfung
Allgemeines zur Mietzinsüberprüfung
In einem Urteil fasst der OGH prägnant zusammen, worum es bei der Mietzinsüberprüfung geht: Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG hat der Mieter die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie [Anmerkung: Nunmehr Richtwertsystem]) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbstständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich. Vom Mieter ist nach dem Zweck der Mietzinsüberprüfung zu fordern, die vermeintliche Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung innerhalb der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG möglichst umfassend feststellen zu lassen (OGH 11.07.2006, 5 Ob 161/06x).