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13 Obligatorische Unterbrechung nach § 41 MRG; Exekutionsbeschränkung
Gem § 41 MRG gilt, dass, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gem § 382f der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte, die wegen eines Verfahrens nach § 37 angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gem § 1118 ABGB auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben ist. Das Gericht kann von der Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn selbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, dass durch die Einwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Rechtsstreit bloß verschleppt werden soll.