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Dokument-ID: 655514
2 Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung bedarf – außerhalb des Mieterschutzes – keinerlei Begründung. Durch sie wird das vom Gesetz eingeräumte Recht der beiden Vertragspartner, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverhältnisse zu beenden, ausgeübt (MietSlg 45.132).