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Alexander Kdolsky - Daniela Hrdlovic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Ort der sonstigen Leistung

Zur Systematik der Leistungsortregelungen

Mit Inkrafttreten der Novelle BGBl I 52/2009 am 1. Jänner 2010 wurden die Leistungsortregelungen für sonstige Leistungen neu gefasst. § 3a Abs 5 UStG 1994 normiert seither einen speziellen Unternehmer- bzw Nichtunternehmerbegriff für Zwecke der Anwendung der Abs 6–16 leg cit. Sodann enthält § 3a Abs 6 UStG 1994 eine Generalklausel betreffend an Unternehmer ausgeführte sonstige Leistungen, § 3a Abs 7 UStG 1994 betreffend an Nichtunternehmer ausgeführte sonstige Leistungen. In der Folge normiert § 3a Abs 8–6 UStG 1994 spezielle Leistungsortregelungen, so beispielsweise § 3a Abs 9 UStG 1994 betreffend sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.

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