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Pauschalmietzins
Der Mietzins ist eine zentrale Frage bei jeder Mietvertragserrichtung, weil das Wesen des Mietvertrages die Überlassung einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt ist.
Es gibt im Wesentlichen zwei Arten der Mietzinsvereinbarung, nämlich
- den Pauschalmietzinszins und
- den detaillierten Mietzins.
Im Pauschalmietzins sind neben dem Hauptmietzins alle Nebenkosten, wie Betriebskosten, sonstige Aufwendungen, Umsatzsteuer etc inkludiert.
Der detaillierte Mietzins wie ihn auch das MRG – wenngleich nicht verpflichtend – vorsieht, besteht aus dem Hauptmietzins, dem Anteil an den Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen, dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Dienstleistungen sowie der Umsatzsteuer.
Die Vereinbarung eines Pauschalmietzinses ist allenfalls für auf kurze Bestanddauer abgeschlossene Verträge empfehlenswert, da jegliche Verrechnungspflicht entfällt. Allerdings ist zu beachten, dass bestimmte Nebenkosten stärker steigen als die einer Wertsicherung zugrunde gelegten Indizes. Soweit die Mietzinsbildung dem MRG unterliegt, darf der Pauschalmietzins den danach zulässigen Bruttomietzins nicht übersteigen.
Die Höhe des Pauschalmietzinses selbst kann im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens bei Gericht oder der Schlichtungsstelle überprüft werden.
Unterliegt die Pauschalmietzinsvereinbarung den gesetzlichen Zinsbeschränkungen, ist bei Prüfung der behaupteten Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes zu untersuchen, inwieweit der vereinbarte und vorgeschriebene Pauschalmietzins die für die jeweiligen Zinsperioden sich ergebende Summe aus gesetzlich zulässigem Hauptmietzins, gesetzlich zulässigem Anteil an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben übersteigt (RS0069835).