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Privilegierte Erhaltungsarbeiten
Der OGH betont in seiner Entscheidung zu 5 Ob 31/11m, dass zu den privilegierten Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG solche gehören, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen sind, die der Behebung von Baugebrechen dienen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden und solche, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-, Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind. Ob einem speziellen Baugebrechen diese Qualität zukomme oder nicht, stelle eine Frage des Einzelfalles dar.