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4.13 Räumung – Vollstreckungsverfahren und Aufschiebungsgründe
Vorgehensweise des Vollzugsbeamten
Nach der Bewilligung ist die Räumung zu vollziehen. Der gerichtlich bestellte Vollzugsbeamte führt den Vollzug durch. Er sollte den zur Räumung Verpflichteten aus der Wohnung entfernen (OGH 30. Juni 1954 zu GZ 3 Ob 341/54r) indem er dessen Verfügungsmacht zwangsweise wegnimmt, und (wenn erforderlich und durch den Titel gedeckt) auch die Entfernung von sonstigen Personen und beweglichen Sachen vornimmt (OGH 21. August 2014 zu GZ 3 Ob 90/14b). Er hat den Betreibenden dann in den Besitz des geräumten Objektes zu setzen (OGH 2. Juni 1982 zu GZ 1 Ob 582/82; OGH 3. Oktober 2008 zu GZ 3 Ob 176/08s). Die diesbezügliche Übergabe findet in der Regel durch die Übergabe von Schlüsseln (OGH 17. Februar 1981 zu GZ 4 Ob 503/81), aber auch durch den (vom Betreibenden zu veranlassenden) Schlosstausch statt.